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BGH, 11.02.1980 - 3 StR 515/79 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Aufhebung der Strafzumessung bei Ausnahme eines Teils der Taten von der Verfolgung - Erschleichen ärztlicher Verschreibungen - Einfluss der Teilaufhebung auf die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt der Fahrerlaubnissperre
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 10.04.1979 - 4 StR 87/79
Fortbestehen von Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen bei Aufhebung der …
Auszug aus BGH, 11.02.1980 - 3 StR 515/79
Die Maßregel ist nach geltendem Recht auch nicht mehr Bestandteil des Gesamtstrafenausspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 10. April 1979 - 4 StR 87/79 = NJV 1979, 2113).
- BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85
Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung …
Davon unberührt ist die Anordnung der Sperrfrist zur Entziehung der Fahrerlaubnis; sie beruht auf bestehenbleibenden Verurteilungen und kann deshalb trotz Wegfalls der Gesamtstrafe aufrechterhalten bleiben (BGH NJW 1979, 2113; BGH, Beschluß vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79). - BGH, 04.08.1982 - 3 StR 206/82
Auswirkungen abnormer Persönlichkeitstruktur auf Strafzumessung - Begehung eines …
Aus diesen und den bei Pikart a.a.O. weiter angeführten Entscheidungen (der Beschluß vom 11. Februar 1980 trägt das Aktenzeichen 3 StR 515/79) ergibt sich, daß die Rechtsprechung den Maßregelausspruch auch bei Aufhebung des Strafausspruchs in Fällen bestätigt hat, in denen er von der durch den aufgedeckten Rechtsfehler notwendig gewordenen neuen Entscheidung des Tatrichters nicht betroffen war. - BGH, 26.06.1985 - 2 StR 174/85
Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz - Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht …
Die Maßregelanordnung (Entziehung der Fahrerlaubnis) wird hiervon nicht berührt und kann daher bestehenbleiben (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79 - und vom 8. Juli 1983 - 3 StR 215/83). - BGH, 13.10.1982 - 2 StR 312/82
Vermerkungspflicht einer Änderung von Beweisthemen im Protokolle
Ferner wird zu beachten sein, daß eine Aufrechterhaltung der durch das Urteil des Schöffengerichts Trier vom 15. Dezember 1980 angeordneten und durch Urteil des Landgerichts Trier vom 1. Juni 1981 bestätigten Maßregel (Sperrfrist) nicht mehr zulässig ist, nachdem ein Ausspruch über die Aufrechterhaltung im Tenor des angefochtenen Urteils des Landgerichts Trier vom 3. Dezember 1981 unterblieben ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Februar 1980 - 3 StR 515/79).